AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person oder die Erwerbsquelle, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, aus- oder wegfällt (BGE 125 V 124 Erw. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist.