Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 336f.; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14). Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person oder die Erwerbsquelle, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, aus- oder wegfällt (BGE 125 V 124 Erw.