Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen auf Versicherte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit (ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw. 2 mit Hinweisen) bzw. der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen (ARV 1991 Nr. 8 S. 86 Erw. 3a mit Hinweisen). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben.