Die dagegen fristgerecht erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Mai 2004 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht holte bei der Versicherten Auskünfte betreffend Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Verhältnisse ein. Aus den Erwägungen: 1. - a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit.