| | Entscheid: | Die 1942 geborene A meldete sich bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Februar 2004. Mit Verfügung vom 7. April 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch ab mit der Begründung, die Versicherte könne keine Beitragszeit ausweisen und ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor, da sich ihre Mutter vom 29. November 2002 bis 17. Dezember 2003 im Pflegeheim in Z aufgehalten und die Versicherte somit nicht verhindert gewesen sei, eine unselbständige Tätigkeit auszuüben. Die dagegen fristgerecht erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen.