Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1942 geborene A meldete sich bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Februar