{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-205_2005-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2673", "Checksum": "38a2c0f2b7d9da84cc7b3b13cf61fe33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 205", "2005 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.2005 S 04 205 (2005 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:45", "Checksum": "81eb1ee76e99b2ba923ab8f535bf40f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.2005 S 04 205 (2005 II Nr. 44)\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | Arbeitslosenversicherung\n\n festzulegen) und konnte sie krankheitsbedingt vom 29. November 2002 bis Ende Februar 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und Beitragszeiten erwerben, wäre es ihr nach Wegfall der besonderen Lebensumstände (Pflege Mutter, Krankheit) auch bei der sofortigen Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung ab 1. März 2003 gar nicht mehr möglich gewesen, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (17.2.2002 bis 16.2.2004) die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten zu erfüllen. Wird die Zulässigkeit der Kumulation der Befreiungstatbestände nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG in casu verneint, könnte demnach der grundsätzliche Zweck der Befreiungsnorm von Art. 14 AVIG, welcher darin besteht, den Arbeitnehmern auch bei durch besondere Lebensumstände oder Ereignisse bedingten Lücken der Beitragszeit den Versicherungsschutz nicht zu versagen, nicht mehr angemessen berücksichtigt werden. Die im besagten Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft festgeschriebene Verwaltungspraxis (unzulässige Kumulation der Abs. 1 und 2 von Art. 14 AVIG) kann für den vorliegenden Fall nicht als bundesrechtskonform bezeichnet werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 ist somit aufzuheben und die Sache in dem Sinne an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese die ausstehenden Sachverhaltsabklärungen vornimmt und insbesondere die finanzielle Kausalität prüft. Ergeben die Abklärungen, dass die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist, wird die Arbeitslosenkasse alsdann über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu verfügen haben. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit BGE 131 V 279 ab.) |"}