{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-205_2005-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2673", "Checksum": "38a2c0f2b7d9da84cc7b3b13cf61fe33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 205", "2005 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.2005 S 04 205 (2005 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:45", "Checksum": "81eb1ee76e99b2ba923ab8f535bf40f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.2005 S 04 205 (2005 II Nr. 44)\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | Arbeitslosenversicherung\n\n Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 bewirkt. Damit steht fest, dass die geltend gemachte Krankheit nicht während mehr als zwölf Monaten bestand, weshalb keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben ist. Der Befreiungstatbestand nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AVIG ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin betreute ihre pflegebedürftige Mutter im gemeinsamen Haushalt vom 17. Februar bis 28. November 2002 und damit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als ein Jahr. c) Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG kumuliert werden können. Die Arbeitslosenkasse verneint in ihrer Vernehmlassung die Zulässigkeit der Kumulation unter Berufung auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenschädigung (Ausgabe 1/2003, Rz. B148), gemäss welchem die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG miteinander nicht kumulierbar sind. aa) Beim zitierten Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung handelt es sich um Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen). bb) Das Institut der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist letztlich Ausfluss des Verfassungsauftrages, wonach die Arbeitslosenversicherung für die (= grundsätzlich alle) Arbeitnehmer obligatorisch sein soll (Art. 114 Abs. 2 lit. b BV, früher Art. 34novies Abs. 2 aBV) einerseits und der zur Verfügung stehenden Beitragsinkasso-Organisation (AHV) andererseits. Mit Blick auf die zitierte Verfassungsnorm hat der Versicherungsschutz in jedem Fall Vorrang vor der ebenfalls verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grundlinie der Beitragspflicht (Art. 114 Abs. 3 BV, früher Art. 34novies Abs. 4 aBV). Wenn die zur Verfügung stehende Beitragsinkasso-Institution (AHV) und der von ihr gesteckte Grundrahmen der Beitragspflicht die Arbeitnehmer, vor allem jene, die es erst werden wollen oder werden müssen, in all ihren verschiedenen Lebenslagen beitragsmässig nicht erfassen können, bleibt - gewissermassen als Notlösung - nur die Beitragsbefreiung übrig (Gerhards, a.a.O., N 5 zu Art. 14). Hinter der Befreiungsregelung von Art. 14 Abs. 1 AVIG steht grundsätzlich die Überlegung, dass der Versicherte bei kürzeren Verhinderungen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit durchaus genügend Zeit habe, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. AVIG-Botschaft, BBl 1980 III 566; Gerhards, a.a.O., N 12 zu Art. 14; zu beachten ist allerdings, dass gemäss der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung des AVIG eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 6 Monaten innerhalb der Rahmenfrist gefordert war). Beim Befreiungstatbestand von Abs. 2 des Art. 14 AVIG ist entscheidend, dass die betroffene Person wegen dem Eintritt des Ereignisses in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und deshalb zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Der Schutzgedanke von Abs. 2 besteht in der Abfederung unvorhersehbarer, unerwarteter Ereignisse (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft 1/2003, Rz. B137). cc) Im vorliegenden Fall betreute die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter aktenkundig bis am 28. November 2002 bei sich zu Hause. Am 29. November musste die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben notfallmässig ins Spital. In ihrer Einsprache hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter sei zu jenem Zeitpunkt in einem so fortgeschrittenen Zustand an Alzheimer erkrankt gewesen, dass sie vom Hausarzt gleichentags ins Pflegeheim Z überwiesen worden sei. Sie hätte die Mutter so bald als möglich wieder nach Hause nehmen wollen, aber der Hausarzt sei der Meinung gewesen, dass sie sich vorerst unbedingt erholen müsse. Im Frühling habe sie sich auf Zuraten des Hausarztes entschlossen, die Mutter im Pflegeheim zu belassen, da diese zu verwirrt gewesen sei, um einen nochmaligen Wechsel zu verkraften. Die Kosten seien allerdings enorm gewesen und sie habe als erstes versucht, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu finden. Mit nachträglich ediertem Arztzeugnis vom 14. Oktober 2004 bestätigte der Hausarzt Dr. C, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 100% arbeitsunfähig war. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund einer finanziellen Zwangslage nach dem Wegfall der Betreuung der Mutter ist zudem aufgrund der einverlangten Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht auszuschliessen. War die Beschwerdeführerin aber tatsächlich aufgrund ihrer durch den Umzug der Mutter am 29. November 2002 ins Pflegeheim verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (was Sache der Arbeitslosenkasse sein wird, dies genau"}