{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-205_2005-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2673", "Checksum": "38a2c0f2b7d9da84cc7b3b13cf61fe33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 205", "2005 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.2005 S 04 205 (2005 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:45", "Checksum": "81eb1ee76e99b2ba923ab8f535bf40f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.2005 S 04 205 (2005 II Nr. 44)\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. | Arbeitslosenversicherung\n\n gewohnt haben; und c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat. 2. - Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Als Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin könne in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 weder eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten ausweisen noch liege in der Rahmenfrist ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Selbst wenn die sporadische Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei B als Beitragszeit berücksichtigt würde (6,79 Monate), sei die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht ausgewiesen. Da die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 auch nicht mehr als 12 Monate wegen einer Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall oder eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt o.Ä. nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und auch nicht nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückgekehrt sei, liege kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG vor. Schliesslich sei auch der Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV nicht erfüllt, da die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter im gemeinsamen Haushalt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als ein Jahr gedauert habe; die Mutter habe am 29. November 2002 ins Pflegeheim Z gewechselt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie versuche seit ihrer Genesung (1. März 2003) verzweifelt eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu finden. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von 12 Monaten sei erfüllt, habe sie doch in der Rahmenfrist ihre pflegebedürftige Mutter vom 17. Februar bis 29. November 2002 betreut und sei vom 29. November 2002 bis 28. Februar 2003 infolge einer Lungenembolie krank gewesen. Zusätzlich weise sie noch 6,79 Monate Beitragszeit für die Tätigkeit bei B aus. Die Arbeitslosenkasse wies in ihrer Vernehmlassung unter Berufung auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenschädigung (Ausgabe Januar 2003) darauf hin, dass nur die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Befreiungsgründe miteinander kumulierbar seien, jedoch nicht die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG. 3. - Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Vom März 2001 bis September 2002 war sie zwar als Aushilfsköchin bei B in Y tätig gewesen. Gemäss der handschriftlichen Aktennotiz vom 7. Mai 2004 war die Beschwerdeführerin aber bei der Ausgleichskasse für die Jahre 2001 und 2002 nicht als Selbständigerwerbende erfasst worden. Im Jahre 2001 sei sie nicht erwerbstätig gewesen, das Jahr 2002 sei erst provisorisch erfasst. Es bestehen kein Eintrag und keine Abrechnung betreffend Arbeitsverhältnis bei B. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte mit Schreiben an die Arbeitslosenkasse (eingegangen am 25. März 2004), dass sie bei B nur sporadisch tätig gewesen sei. Sie habe keinen Vertrag gehabt und auch keine Lohnabrechnungen verlangt. Die AHV-Beiträge habe sie selber eingezahlt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 4. - Zu prüfen bleibt, ob die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG gegeben ist. Als Befreiungsgründe fallen vorliegend Krankheit und/oder Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Betracht. a) Vorab ist festzuhalten, dass die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden ist. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen. Fehlende Beitragszeiten können daher nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden, indem zur erlangten Beitragszeit weitere Monate unter Anwendung von Art. 14 AVIG hinzugerechnet werden (vgl. EVG-Urteile A. vom 7.5.2001 [C 27/01] und M. vom 28.3.2002 [C 106/01]; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 83, Rz. 207). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie weise zusätzlich zur Krankheit und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter noch 6,79 Monate Beitragszeit aus, kann ihr nicht gefolgt werden. b) Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, sie sei am 29. November 2002 notfallmässig wegen einer Lungenembolie ins Spital X eingeliefert worden und bis am 28. Februar 2003 krank gewesen. Der Hausarzt Dr. C bestätigte mit nachträglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eingeholter ärztlicher Bescheinigung vom 14. Oktober 2004, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 11. Dezember 2002 wegen mehrfachen Lungenembolien beidseits in Spitalbehandlung gewesen sei. Die Schwere der damaligen Erkrankung, eine zusätzliche, diese Erkrankung mehrwöchig überdauernde Gichtarthritis am linken Fuss sowie eine zusätzliche Kopf- und Rippenkontusion am 19. Januar 2003 habe eine 100%ige"}