Mit dem Inkrafttreten des ATSG verhält es sich nicht anders. Der Kanton Luzern wird deswegen keine eigenen, speziell für die Sozialversicherung geltenden Verfahrensvorschriften erlassen. Das Gericht berücksichtigt wie bis anhin die bundesrechtlich vorgesehenen Fristenstillstandsbestimmungen. Aus diesem Grunde stellt sich die Übergangsproblematik im Kanton Luzern nicht. Somit ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist. 3.- bis 6. - (...) |