Der Kanton Zürich unterwirft lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand, der Kanton Basel-Landschaft kannte bis 2002 kantonalrechtliche Fristenstillstandsbestimmungen und schaffte sie mit einer Gesetzesänderung auf den 1. April 2002 ab. Der Kanton Luzern jedoch kennt in seinem Verwaltungsrechtspflegegesetz bewusst keine Ferien- und Fristenstillstandsbestimmungen und es sind zurzeit auch keine Bestrebungen da, solche einzuführen. Das Verwaltungsgericht hat die bundesrechtlichen Fristenstillstandbestimmungen (Art. 22a VwVG) stets direkt angewandt, soweit solche zwingend berücksichtigt werden mussten. Mit dem Inkrafttreten des ATSG verhält es sich nicht anders.