Unter diesem Aspekt hat es entschieden, dass in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft, welche keine entsprechenden Bestimmungen kennen, aufgrund der kantonalrechtlichen Situation bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist die Bestimmungen des Art. 38 ATSG noch keine Geltung haben. Der Kanton Zürich unterwirft lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand, der Kanton Basel-Landschaft kannte bis 2002 kantonalrechtliche Fristenstillstandsbestimmungen und schaffte sie mit einer Gesetzesänderung auf den 1. April 2002 ab.