In den genannten Urteilen hat es allerdings aufgrund der Übergangsbestimmungen des Art. 82 ATSG unter anderem einen Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich geschützt mit der Begründung, den Kantonen stände eine fünfjährige Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2007) zur Anpassung ihrer kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften zu. Unter diesem Aspekt hat es entschieden, dass in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft, welche keine entsprechenden Bestimmungen kennen, aufgrund der kantonalrechtlichen Situation bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist die Bestimmungen des Art. 38 ATSG noch keine Geltung haben.