Aufgrund dieser klaren Absicht des Gesetzgebers besteht keine Veranlassung, die Fristenstillstandsbestimmungen des ATSG in Unfallversicherungsstreitsachen ausser Acht zu lassen. Die Anwendbarkeit der Fristenstillstandbestimmungen auch auf die Rechtsmittelfristen in Unfallversicherungsstreitsachen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht inzwischen auch bestätigt (Urteile M. und S. vom 26.8.2005, U 308/03 und U 268/03). In den genannten Urteilen hat es allerdings aufgrund der Übergangsbestimmungen des Art.