106 UVG sieht in Abweichung von Art. 60 ATSG eine Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen von drei Monaten vor. Die Abweichung bezieht sich aber nur auf Abs. 1 von Art. 60 ATSG, nicht jedoch auch auf Abs. 2. Dass die Bestimmungen von Art. 38 Abs. 4 ATSG auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren anwendbar sein sollen, war offensichtlich auch die Meinung des Gesetzgebers, nachdem die vorberatende Kommission des Nationalrates (SGK) den Vorschlag des Bundesrates auf eine Ergänzung von Art. 38 ATSG mit einem Abs. 4 (im Vorentwurf noch als Art. 46 Abs. 4) mit dem Wortlaut "...Fristen die nach Tagen bestimmt sind..." noch ergänzt hat mit der Fassung "...