Ob im Kanton Luzern Anpassungen des Verfahrensrechts erlassen würden oder nicht, stehe ebenfalls noch nicht fest. Insofern sei nicht klar, ob während der Übergangszeit gemäss Art. 82 ATSG das bisherige kantonale Verfahrensrecht gelte (ohne Fristenstillstand) oder doch schon das neue Bundesrecht. Wie bereits in der Verfügung vom 13. September 2004 festgehalten, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als rechtzeitig erhoben erachtet. Die Fristenstillstandsbestimmungen des Art. 38 Abs. 4 ATSG sind auf alle sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (ausser BVG-Verfahren) anzuwenden, somit auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren. Art. 106 UVG sieht in Abweichung von Art.