Die Verfahrensbestimmungen finden sofort Anwendung. 2.- Die SUVA beantragte, auf die Beschwerde vom 10. Mai 2004 sei nicht einzutreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2004 zugestellt worden. Die dreimonatige Beschwerdefrist sei am 24. April 2004 abgelaufen und somit nicht eingehalten worden. Das Bundesgericht habe sich mit Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2005 nicht zur Frage, ob die Fristenstillstandsbestimmung des ATSG unmittelbar gelte, geäussert. Ob im Kanton Luzern Anpassungen des Verfahrensrechts erlassen würden oder nicht, stehe ebenfalls noch nicht fest.