| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend das UVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar, soweit es um eine Invalidenrente für diese Zeit geht (BGE 129 V 356 Erw. 1). Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar. Die Verfahrensbestimmungen finden sofort Anwendung.