Da der Beschwerdeführer ab Juni 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, erfolgte die Rückforderung der im Juli 2003 für die Monate Juni und Juli 2003 ausbezahlten Taggelder zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und muss abgewiesen werden. 5.- (...) |