b) Die Arbeitslosenkasse erfuhr erst mit dem vom 26. August 2003 datierten Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2003", dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2003 eine BVG-Rente bezieht. Sie hat daher die formlos ausbezahlten Taggelder als faktische Verfügungen zu Recht in Wiedererwägung gezogen, war deren Auszahlung doch zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, erfolgte die Rückforderung der im Juli 2003 für die Monate Juni und Juli 2003 ausbezahlten Taggelder zu Recht.