Unter diesen Umständen erfolgte eine freiwillige vorzeitige Pensionierung, die unter die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV fällt. Nachdem der Beschwerdeführer freiwillig ab 1. Juni 2003 in den vorzeitigen Ruhestand trat, verneinte die Arbeitslosenkasse zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung. 4.- Es bleibt die Rückforderung von Fr. 4'989.70 zu prüfen. a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG).