Ob eine versicherte Person in den Ruhestand tritt, hängt von ihrem Willen bzw. einer entsprechenden Erklärung ab. Daher stand es dem Beschwerdeführer frei, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Altersrente oder einer Austrittsleistung zu verlangen. In diesem Sinn ist auch die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung vom 1. Oktober 2003 zu verstehen. Unter diesen Umständen erfolgte eine freiwillige vorzeitige Pensionierung, die unter die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV fällt.