Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person - unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 - Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente hat, wenn sie das Rücktrittsalter gemäss Art. 4 Abs. 2 - bei Männern das 65. Altersjahr - erlebt. Nach Art. 13 Abs. 3 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Rücktrittsalter in den Ruhestand tritt. Ob eine versicherte Person in den Ruhestand tritt, hängt von ihrem Willen bzw. einer entsprechenden Erklärung ab.