Das Reglement für das Vorsorgewerk der B AG (gültig ab 1. Januar 2003) sieht in Art. 24 Abs. 1 vor, dass die austretende Person, die noch keine Altersrente gemäss Art. 13 beanspruchen kann, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn ein Altersguthaben vorhanden ist. Der Anspruch auf eine Altersrente wird in Art. 13 geregelt. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person - unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 - Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente hat, wenn sie das Rücktrittsalter gemäss Art. 4 Abs. 2 - bei Männern das 65. Altersjahr - erlebt.