Die angerufene Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts, wonach keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden kann, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (vgl. BGE 129 V 381), gilt nicht absolut. Macht das Vorsorgereglement die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig, findet die zuvor erwähnte Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. EVG-Urteil S. vom 24.06.2002, B 38/00, Erw. 4 und 5). Das Reglement für das Vorsorgewerk der B AG (gültig ab 1. Januar 2003) sieht in Art.