Er habe nicht ahnen können, dass die Rente der Pensionskasse bei der Berechnung des Arbeitslosentaggeldes in Abzug gebracht werden könne. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er sich nicht einen Vorbezug mit reduziertem Umwandlungssatz auszahlen lassen, sondern sein Altersguthaben in die Auffangeinrichtung bezahlt oder auszahlen lassen. Bereits aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die vorzeitige Pension trat. Daran ändert seine Argumentation im Beschwerdeverfahren nichts. Die angerufene Rechtsprechung des Eidg.