12 Abs. 1 AVIV unterstehende freiwillige vorzeitige Pensionierung vor (EVG-Urteil S. vom 23.06.2003, C 227/02, Erw. 1.1). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3.- Die Arbeitslosenkasse stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig ab Juni 2003 habe pensionieren lassen. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten.