12 Abs. 1 AVIV dar. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, sondern machte sie freiwillig von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre, liegt eine Art. 12 Abs. 1 AVIV unterstehende freiwillige vorzeitige Pensionierung vor (EVG-Urteil S. vom 23.06.2003, C 227/02, Erw.