12 AVIV die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2). Art. 12 Abs. 2 AVIV stellt somit einen Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 AVIV dar.