13 Abs. 1 AVIG). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG - dieses lag im Jahr 2003 für Männer bei 65 Jahren - pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat Gebrauch und regelte in Art. 12 AVIV die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter.