Des Weiteren lehnte die Arbeitslosenkasse in Ziffer 7 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2003 ausdrücklich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2003 ab. Demzufolge sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2003 wie auch die Rückforderung von Fr. 4'989.70 streitig. 2.- Nachfolgend wird die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2003 geprüft.