Im Wesentlichen führte sie zur Begründung an, dass A keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe, weil er sich freiwillig habe vorzeitig pensionieren lassen. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. November 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. November 2003 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arbeitslosenkasse aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde.