{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-12_2004-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2543", "Checksum": "7237ef1d3ebb99d263cbfa4a3056cec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 12", "2004 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.08.2004 S 04 12 (2004 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ff., 13 AVIG; Art. 12 AVIV. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, kommen für die Erfüllung der Beitragszeit nur die nach der Pensionierung ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten in Betracht. Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. \r\nArt. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:56", "Checksum": "176ccaaea9f688aaaece5affe54b1e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.08.2004 S 04 12 (2004 II Nr. 46)\nRegeste:\nArt. 8 ff., 13 AVIG; Art. 12 AVIV. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, kommen für die Erfüllung der Beitragszeit nur die nach der Pensionierung ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten in Betracht. Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. \r\nArt. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder. | Arbeitslosenversicherung\n\n Monate Juni und Juli 2003 ausbezahlten Taggelder zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und muss abgewiesen werden. 5.- (...) |"}