{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-12_2004-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2543", "Checksum": "7237ef1d3ebb99d263cbfa4a3056cec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 12", "2004 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.08.2004 S 04 12 (2004 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ff., 13 AVIG; Art. 12 AVIV. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, kommen für die Erfüllung der Beitragszeit nur die nach der Pensionierung ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten in Betracht. Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. \r\nArt. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. 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Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. \r\nArt. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder. | Arbeitslosenversicherung\n\n bestritten. Er macht geltend, er habe aufgrund des Vorsorgereglements der ehemaligen Arbeitgeberin keine andere Wahl gehabt, als sich das Altersguthaben in Form einer Rente auszahlen zu lassen. Daher sei sein Rentenantrag nicht freiwillig erfolgt. Mit Schreiben vom 4. August 2003 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse aus, er habe bewusst eine vorzeitige Pensionierung und eine entsprechend kleinere Rente in Kauf genommen, weil er geahnt habe, dass es schwierig sein werde, ein Jahr vor dem Pensionsalter noch eine Stelle zu finden. Zudem habe er geglaubt, mit dem monatlichen Vorbezug der Altersrente und dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung ohne Sozialhilfe über die Runde zu kommen. Er habe nicht ahnen können, dass die Rente der Pensionskasse bei der Berechnung des Arbeitslosentaggeldes in Abzug gebracht werden könne. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er sich nicht einen Vorbezug mit reduziertem Umwandlungssatz auszahlen lassen, sondern sein Altersguthaben in die Auffangeinrichtung bezahlt oder auszahlen lassen. Bereits aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die vorzeitige Pension trat. Daran ändert seine Argumentation im Beschwerdeverfahren nichts. Die angerufene Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts, wonach keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden kann, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (vgl. BGE 129 V 381), gilt nicht absolut. Macht das Vorsorgereglement die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig, findet die zuvor erwähnte Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. EVG-Urteil S. vom 24.06.2002, B 38/00, Erw. 4 und 5). Das Reglement für das Vorsorgewerk der B AG (gültig ab 1. Januar 2003) sieht in Art. 24 Abs. 1 vor, dass die austretende Person, die noch keine Altersrente gemäss Art. 13 beanspruchen kann, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn ein Altersguthaben vorhanden ist. Der Anspruch auf eine Altersrente wird in Art. 13 geregelt. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person - unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 - Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente hat, wenn sie das Rücktrittsalter gemäss Art. 4 Abs. 2 - bei Männern das 65. Altersjahr - erlebt. Nach Art. 13 Abs. 3 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Rücktrittsalter in den Ruhestand tritt. Ob eine versicherte Person in den Ruhestand tritt, hängt von ihrem Willen bzw. einer entsprechenden Erklärung ab. Daher stand es dem Beschwerdeführer frei, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Altersrente oder einer Austrittsleistung zu verlangen. In diesem Sinn ist auch die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung vom 1. Oktober 2003 zu verstehen. Unter diesen Umständen erfolgte eine freiwillige vorzeitige Pensionierung, die unter die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV fällt. Nachdem der Beschwerdeführer freiwillig ab 1. Juni 2003 in den vorzeitigen Ruhestand trat, verneinte die Arbeitslosenkasse zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung. 4.- Es bleibt die Rückforderung von Fr. 4'989.70 zu prüfen. a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG). Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich unter anderem aus Wiedererwägung oder Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 N 5). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). b) Die Arbeitslosenkasse erfuhr erst mit dem vom 26. August 2003 datierten Formular \"Angaben der versicherten Person für den Monat August 2003\", dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2003 eine BVG-Rente bezieht. Sie hat daher die formlos ausbezahlten Taggelder als faktische Verfügungen zu Recht in Wiedererwägung gezogen, war deren Auszahlung doch zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, erfolgte die Rückforderung der im Juli 2003 für die"}