{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-12_2004-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2543", "Checksum": "7237ef1d3ebb99d263cbfa4a3056cec5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 12", "2004 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 04.08.2004 S 04 12 (2004 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ff., 13 AVIG; Art. 12 AVIV. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, kommen für die Erfüllung der Beitragszeit nur die nach der Pensionierung ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten in Betracht. Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. \r\nArt. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. 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Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. \r\nArt. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1939, war vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 2003 bei der B AG in einem Pensum von 80% angestellt. In dieser Zeit war er bei der BVG-Sammelstiftung der B AG vorsorgeversichert. Die Arbeitsstelle wurde ihm zufolge Umstrukturierung gekündigt. Am 2. April 2003 meldete sich A bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog in den Monaten Juni und Juli 2003 Arbeitslosentaggelder von insgesamt Fr. 4'989.70. Als die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern jedoch erfuhr, dass sich A ab 1. Juni 2003 vorzeitig pensionieren liess und von der BVG-Sammelstiftung der B AG seither eine BVG-Rente bezog, forderte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 von ihm den Betrag von Fr. 4'989.70 zurück. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung an, dass A keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe, weil er sich freiwillig habe vorzeitig pensionieren lassen. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. November 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. November 2003 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arbeitslosenkasse aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 4. August 2004 wies das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Erwägungen: 1.- Nachdem die Arbeitslosenkasse Ende August 2003 erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2003 eine BVG-Rente bezog, forderte sie die für die Monate Juni und Juli 2003 bereits ausbezahlten Taggelder zurück. Des Weiteren lehnte die Arbeitslosenkasse in Ziffer 7 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2003 ausdrücklich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2003 ab. Demzufolge sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2003 wie auch die Rückforderung von Fr. 4'989.70 streitig. 2.- Nachfolgend wird die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2003 geprüft. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG - dieses lag im Jahr 2003 für Männer bei 65 Jahren - pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat Gebrauch und regelte in Art. 12 AVIV die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2). Art. 12 Abs. 2 AVIV stellt somit einen Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 AVIV dar. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, sondern machte sie freiwillig von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre, liegt eine Art. 12 Abs. 1 AVIV unterstehende freiwillige vorzeitige Pensionierung vor (EVG-Urteil S. vom 23.06.2003, C 227/02, Erw. 1.1). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3.- Die Arbeitslosenkasse stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig ab Juni 2003 habe pensionieren lassen. Dies wird vom Beschwerdeführer"}