6. - (...) 7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Ausgleichskasse der Einkommensbemessung einen Betrag von Fr. 88272.- zu Grunde zu legen hat. Die Sache ist zur neuen Verfügung der Beiträge an die Ausgleichskasse Luzern zurückzuweisen. |