Die in der Bemessungslücke unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- sind deshalb vom Einkommen von Fr. 123456.- abzuziehen. Nur mit dieser Berechnung wird der (Steuer-)Wirklichkeit entsprochen. Wenn aufgrund der rechtskräftigen Steuertaxation nicht auf das dort berücksichtigte Monatseinkommen, sondern sozialversicherungsrechtlich richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt wird, müssen auch die während eines Jahres anfallenden Abschreibungen berücksichtigt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG). Es handelt sich dabei um sachliche Umstände, die angesichts der Bemessungslücke genauso wie das Einkommen steuerrechtlich anders beurteilt wurden.