Diese Ansicht ist unzutreffend. Wie ausgeführt, ist unter Abschreibung die gewinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwertes eines Wirtschaftsgutes zu Lasten der Erfolgsrechnung zu verstehen. Werden Abschreibungen nicht vorgenommen, bedeutet dies somit, dass keine Verminderung der Ertragsseite und damit des Einkommens stattfindet. Die Addition der Abschreibungen zum Einkommen ist daher nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil, das beitragspflichtige Einkommen ist durch die unterlassenen Abschreibungen zu hoch ausgefallen. Die in der Bemessungslücke unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- sind deshalb vom Einkommen von Fr. 123456.- abzuziehen.