Währenddem in der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 lediglich von unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- gesprochen wird, präzisiert der Einschätzungsexperte im Schreiben vom 13. Januar 2004, dass es sich dabei um in der Bemessungslücke (1.2.2000 bis 31.12.2000) unterlassene Abschreibungen handle. In der Replik hält die Ausgleichskasse fest, es könne nicht angehen, dass durch missbräuchlich nicht vorgenommene Abschreibungen versucht werde, zu Lasten der AHV Einkommen nicht abzurechnen. Diese Ansicht ist unzutreffend.