Bei solchen Vermögenswerten darf daher die steuerliche Anerkennung von Abschreibungen vom Nachweis eines tatsächlichen Wertverlustes abhängig gemacht werden (VG-Urteil B. vom 25.1.00 mit Hinweisen). b) Währenddem in der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 lediglich von unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- gesprochen wird, präzisiert der Einschätzungsexperte im Schreiben vom 13. Januar 2004, dass es sich dabei um in der Bemessungslücke (1.2.2000 bis 31.12.2000) unterlassene Abschreibungen handle.