, Basel 1992, N 328 zu Art. 49 BdBSt, auch zum Folgenden). Die verrechneten Abschreibungen müssen dem tatsächlichen Wertverzehr entsprechen. Die Abschreibungssätze sind unter Berücksichtigung der mutmasslichen Nutzungsdauer der Anlage zu ermitteln. Sogenannte nicht abnutzbare Anlagen, wie z.B. Grund und Boden, sind nicht dazu bestimmt, aufgebraucht zu werden und unterliegen daher bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung im Geschäftsbetrieb regelmässig keiner besonderen Entwertung. Bei solchen Vermögenswerten darf daher die steuerliche Anerkennung von Abschreibungen vom Nachweis eines tatsächlichen Wertverlustes abhängig gemacht werden (VG-Urteil B. vom 25.1.00 mit Hinweisen).