Massgebend ist auch diesbezüglich die steuerliche Betrachtungsweise. Es geht dabei namentlich um Abschreibungen auf dem Anlagevermögen (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 8.9). Unter Abschreibung wird die gewinnschmälernde Herabsetzung des Buch- bzw. Einkommenssteuerwertes eines Wirtschaftsgutes zu Lasten der Erfolgsrechnung nach Massgabe seiner Entwertung verstanden (Höhn, Steuerrecht, 7.Aufl., Bern 1993, § 15 Rz. 54). In der Kostenrechnung werden mit den Abschreibungen die Kosten der Nutzung von langfristig nutzbaren Betriebsmitteln errechnet (Känzig, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], II. Teil, 2.Aufl., Basel 1992, N 328 zu Art.