AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u.a. die der Entwertung entsprechenden geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe abgezogen werden (lit. b). Wie im Steuerrecht dürfen auch für die AHV nur Abschreibungen berücksichtigt werden, die geschäftsmässig begründet sind (Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 2005, Rz. 37 zu Art. 9, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Massgebend ist auch diesbezüglich die steuerliche Betrachtungsweise.