5. - Zu prüfen bleibt somit noch die Aufrechnung der Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.-. a) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u.a. die der Entwertung entsprechenden geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe abgezogen werden (lit.