Das Vorgehen der Ausgleichskasse, welche das aufgrund der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 (...) für den Monat Januar 2001 gemeldete Einkommen von Fr. 10288.- auf ein Jahr umgerechnet hat und somit für das Beitragsjahr 2001 von dem im gleichen Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Einkommen von Fr. 123456.- (12 u Fr. 10288.-) ausgegangen ist, steht in Einklang mit Art. 22 Abs. 3 AHVV und ist nicht zu beanstanden. In der Replik wird vom Versicherten die Anrechnung eines Einkommens in der Höhe von Fr. 123456.- eventualiter denn auch nicht bestritten. 5. - Zu prüfen bleibt somit noch die Aufrechnung der Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.-.