das Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend (AHI 2000 S. 111, ZAK 1950 S. 318). Unbestritten und aktenkundig ist, dass das Geschäftsjahr vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 gedauert und der Jahresabschluss per Ende Januar 2001 ein Einkommen von Fr. 123456.- ausgewiesen hat. Das Vorgehen der Ausgleichskasse, welche das aufgrund der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 (...) für den Monat Januar 2001 gemeldete Einkommen von Fr. 10288.- auf ein Jahr umgerechnet hat und somit für das Beitragsjahr 2001 von dem im gleichen Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Einkommen von Fr. 123456.- (12 u Fr. 10288.-) ausgegangen ist, steht in Einklang mit Art.