Die Verbindlichkeit der Angaben ist auf den gemeldeten Betrag und auf den Realisierungszeitraum bzw. Realisierungszeitpunkt beschränkt (AHI 1997 S. 32). Es ist sodann Sache der Ausgleichskassen, das ihnen gemeldete Einkommen nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung vorzunehmen (ZAK 1986 S. 159). 3. - (...) 4. - Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, ist gemäss Art. 22 Abs. 3 AHVV das Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend (AHI 2000 S. 111, ZAK 1950 S. 318).