Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (statt vieler: AHI 1993 S. 222 Erw. 4b). Die Verbindlichkeit der Angaben ist auf den gemeldeten Betrag und auf den Realisierungszeitraum bzw. Realisierungszeitpunkt beschränkt (AHI 1997 S. 32).