Mit Entscheid vom 27. Februar 2004 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - (...) 2. - a) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.