Für die gleiche Zeit stellte die Ausgleichskasse einen Differenzbetrag von Fr. 9664.40 in Rechnung. In seiner Einsprache vom 18. Dezember 2003 liess A beantragen, das beitragspflichtige Einkommen des Jahres 2001 sei gemäss der rechtskräftigen Steuereinschätzung 2001 zu korrigieren und mit Fr. 45472.- zu veranlagen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2004 stimmte die Steuerverwaltung dem Antrag des Versicherten zu, das beitragsberechtigte Einkommen des Jahres 2001 gemäss der rechtskräftigen Steuereinschätzung 2001 zu veranlagen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2004 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.